Fernpilotenzeugnis A2

 

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Fernpilotenzeugnis A2

 

Das Fernpilotenzeugnis soll die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Verordnung 2019/947 dokumentieren und gilt in der gesamten EU. Der Fernpilot ist dabei die neue gesetzliche Bezeichnung für den Steuerer einer Drohne.

Da das Fernpilotenzeugnis eine Ergänzung zum kleinen Kompetenznachweis A1/A3 darstellt, wird es auch gerne als "großer EU-Drohnenführerschein" bezeichnet.

Um in der open category die Privilegien des Fernpilotenzeugnisses A2 nutzen zu können, muss der Fernpilot Inhaber des Fernpilotenzeugnis sein. Zu diesen Privilegien zählt insbesondere, dass mit einer nach C2 klassifizierten Drohne deutlich dichter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden darf (im Langsamflugmodus und unter Einhaltung der 1:1-Regel bis auf 5 Meter).

Zudem wird das Fernpilotenzeugnis in der Übergangsfrist bis zum 01.01.2023 benötigt, um mit einer "älteren" Drohne < 2kg (ohne CE-Klassifizierung) über Wohngebiete und Städte fliegen zu dürfen und sich unbeteiligten Personen horizontal auf bis zu 50 Meter zu nähern.

Genauso wie der kleine Kompetenznachweis ist auch das Fernpilotenzeugnis A2 Voraussetzung für weitergehende Qualifikationen von Drohnenpiloten, z.B. um theoretische und praktische Prüfungen im Rahmen eines Standard-Szenario ablegen zu können.

Das Mindestalter für den Erwerb liegt bei 16 Jahren.

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